Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 21 Gesamtergebnis und Rangfolge

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/21#abs-1 (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/21#abs-2 (2) In das Gesamtergebnis soll das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent eingehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/21#abs-3 (3) Anhand des Gesamtergebnisses bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der jeweiligen Einstellungsbehörde maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/21#abs-4 (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb dieser Frist zu löschen.

§ 20 § 22